Satzung des MEDI Bayern e.V.


 

Satzung des MEDI Bayern e.V.

(i. d. F. des Beschlusses der Mitgliederversammlung vom 15.01.2020)

Inhalt

§ 1 Name, Rechtsform, Sitz, Geschäftsjahr

 

§ 2 Zweck und Aufgabe

 

§ 3 Mittelverwendung

 

§ 4 Erwerb der Mitgliedschaft

 

§ 5 Beendigung der Mitgliedschaft

 

§ 6 Rechte und Pflichten der Mitglieder

 

§ 7 Mitgliedsbeitrag

 

§ 8 Die Organe des Vereins

 

§ 9 Mitgliederversammlung

 

§ 10 Vorstand

 

§ 11 Auflösung des Vereins

 

§ 12 Anzeigepflicht

 

§ 13 Inkrafttreten der Satzung

 

Anhang: Beitragsordnung

 

§ 1 Name, Rechtsform, Sitz, Geschäftsjahr

 

(1)  Der Verein führt den Namen ,,MEDI Bayern e.V." und ist im Vereinsregister des Amtsgerichts München eingetragen.

(2)  Der Verein hat seinen Sitz in München.

(3)  Das Geschäftsjahr des Vereins ist das Kalenderjahr.

 

§ 2 Zweck und Aufgabe

(1)  Zweck des Vereins ist die Wahrnehmung der gesundheitspolitischen und wirtschaftlichen Interessen seiner Mitglieder gegenüber den staatlichen Stellen und gegenüber der Selbstverwaltung.

(2)  zur Erfüllung dieses Zwecks kann der Verein beispielsweise

a)    die Interessen seiner Mitglieder u.a. in der Gesundheitspolitik artikulieren,

b)    Bemühungen um ein sinnvolles, am patientenwohl orientiertes Krankenversicherungssystem in Deutschland unterstützen,

c)    bei für ihn akzeptabel geänderten gesetzlichen Rahmenbedingungen die ambulante ärztliche Grundversorgung sicherstellen und organisieren, soweit damit nicht ausschließlich öffentlich-rechtliche Körperschaften betraut sind,

d)    Vorkehrungen für den Fall treffen, dass die freie und gewissenhafte Ausübung des Heilberufs in Folge staatlicher Dirigismen und Restriktionen nicht ohne existentielle Gefährdung möglich ist und somit die ambulante medizinische Versorgung nicht mehr gewährleistet werden kann,

e)    die wirtschaftlichen Belange seiner Mitglieder durch Beratung und Bereitstellung von Dienstleistungen für die ärztliche Tätigkeit fördern und die Mitglieder in allen Fragen der Berufsausübung beraten,

f)     die Zusammenarbeit mit den akademischen Heilberufen fördern,

g)    die Zusammenarbeit mit nichtärztlichen Heilhilfsberufen und deren Organisationen fördern,

h)    wissenschaftliche Veranstaltungen organisieren,

i)      Informationsveranstaltungen für Patienten durchführen.

(3)  Der Verein ist fachgruppenungebunden, parteiunabhängig und frei. Er darf sich zur Erfüllung seiner Aufgaben Dritter bedienen.

(4)  Der Verein ist Mitglied des Vereins MEDI GENO Deutschland e. V., dessen Zweck die gegenseitige Abstimmung von Zielen und Tätigkeiten der Mitgliedsorganisationen, insbesondere auf politischem, standespolitischem und wirtschaftlichem Gebiet, ist. Im Vereinsinteresse ist die Übermittlung personenbezogener Daten (Name, Anschrift, Geburtsdatum, Beruf, E-Mail, Telefax) an MEDI GENO Deutschland e. V. zulässig.

 

§ 3 Mittelverwendung

(1)  Der Verein ist selbstlos tätig, er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke.

(2)  Mittel des Vereins dürfen nur für die satzungsmäßigen Zwecke verwendet werden. Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck des Vereins fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.

 

§ 4 Erwerb der Mitgliedschaft

(1)  Ordentliches Mitglied des Vereins können werden:

a)    Jeder Teilnehmer an der vertragsärztlichen und der vertragspsychotherapeutischen Versorgung (auch ermächtigte Krankenhausärzte) mit Sitz in Bayern sowie

b)    freiberuflich niedergelassene Privatärzte oder Privatpsychotherapeuten mit Sitz in Bayern.

(2)  Außerordentliche Mitglieder ohne passives Wahlrecht, im Übrigen aber mit den Rechten und Pflichten eines ordentlichen Mitglieds können werden:

a)    Die bei Ärzten oder Psychotherapeuten der Kategorie 1a) oder 1b) angestellten Ärzte/Psychotherapeuten. Darunter fallen auch angestellte Ärztinnen und Ärzte in Weiterbildung.

b)    Frühere Mitglieder, die in den Ruhestand getreten sind (Beendigung der Teilnahme an der vertragsärztlichen Versorgung oder Beendigung der privatärztlichen oder privatpsychotherapeutischen Tätigkeit), können auf Antrag als Seniorenmitglied bei MEDI verbleiben.

c)    Niederlassungswillige angestellte Krankenhausärzte (mit Ausnahme von ermächtigten Krankenhausärzten); gleiches gilt für dort angestellte Psychotherapeuten.

d)    Studierende der Humanmedizin sowie Personen in Ausbildung zum psychologischen Psychotherapeuten.

e)    regional tätige Verbände, Ärztenetze, Ärztegenossenschaften und andere Standesorganisationen (Mitgliedsorganisationen).

(3)  Zu Ehrenmitgliedern können vom Vorstand Personen ernannt werden, die sich durch die Förderung des Zwecks des Vereins oder für den Berufsstand besondere Verdienste erworben haben.

(4)  Voraussetzung für den Erwerb der Mitgliedschaft ist ein schriftlicher Aufnahmeantrag oder ein Online-Beitrittsantrag über die Webseite des Vereins, der an den Vorstand zu richten ist, und über den der Vorstand entscheidet. Der Vorstand kann einen Aufnahmeantrag nur aus wichtigem Grund ablehnen. Die Ablehnung ist dem Antragsteller schriftlich mitzuteilen und zu begründen.

(5)  Gegen eine ablehnende Entscheidung kann binnen eines Monats durch eingeschriebenen Brief die Entscheidung der Mitgliederversammlung angerufen werden. Diese entscheidet mit einfacher Mehrheit endgültig über den Aufnahmeantrag.

(6)  Stimmberechtigt in allen den Verein betreffenden Angelegenheiten sind alle Mitglieder des Vereins.

(7)  Funktionen auf allen Ebenen des Vereins können nur von ordentlichen Mitgliedern ausgeübt werden

 

§ 5 Beendigung der Mitgliedschaft

(1)  Die Mitgliedschaft endet

a)    mit dem Tod des Mitgliedes,

b)    durch Austritt des Mitgliedes,

c)    durch Ausschluss aus dem Verein,

d)    bei Wegfall der Voraussetzungen der Vereinsmitgliedschaft,

e)    bei Verlust der Approbation.

(2)  Der Austritt erfolgt durch schriftliche Erklärung gegenüber dem Vorstand und ist nur zum Schluss eines Kalenderjahres zulässig. Die Erklärung muss bis spätestens 3 Monate vorher, also bis 30.09. des laufenden Jahres beim Verein eingegangen sein.

(3)  Ein Mitglied kann aus dem Verein ausgeschlossen werden, wenn es vorsätzlich den Interessen des Vereins zuwiderhandelt. Über den Ausschluss entscheidet die Mitgliederversammlung mit Zweidrittel Mehrheit. Der Antrag auf Ausschluss ist dem betroffenen Mitglied mindestens 2 Wochen vor der Mitgliederversammlung in Abschrift zu übersenden. Vor der Beschlussfassung muss dem betroffenen Mitglied Gelegenheit zur mündlichen oder schriftlichen Stellungnahme gegeben werden. Die Stellungnahme des Betroffenen ist in der Mitgliederversammlung zu verlesen. Der begründete Beschluss wird dem Betroffenen im Falle der Nichtanwesenheit vom Vorstand schriftlich bekannt gemacht.

(4)  Mitglieder haben keinen Anspruch auf einen Anteil des Vereinsvermögens. Dies gilt auch im Falle eines Austrittes oder Ausschlusses.

 

§ 6 Rechte und Pflichten der Mitglieder

(1)  Alle Mitglieder haben die gleichen Rechte und Pflichten, soweit diese Satzung nicht ein anderes vorsieht.

(2)  Die Mitglieder werden für die Aufgaben des Vereins eintreten und erkennen mit dem Beitritt die Satzung und die von den Organen des Vereins gefassten Beschlüsse und Verträge als für sich verbindlich an.

(3)  Jedes ordentliche oder Ehrenmitglied hat eine Stimme in der Mitgliederversammlung. Das Stimmrecht kann nur persönlich ausgeübt werden; Stimmübertragung ist unzulässig.

(4)  Alle Mitglieder genießen die Unterstützung des Vereins in sämtlichen Belangen, die dem Vereinszweck entsprechen. Es ist Ehrenpflicht eines jeden Mitgliedes, ihm von der Mitgliederversammlung oder vom Vorstand übertragene Aufgaben wahrzunehmen, soweit nicht wichtige Gründe entgegenstehen.

(5)  Für Streitigkeiten zwischen dem Verein und den Mitgliedern ist das Gericht am Sitz des Vereins zuständig.

 

§ 7 Mitgliedsbeitrag

(1)  Der Verein erhebt Mitgliedsbeiträge. Er kann Aufnahmegebühren und Umlagen erheben. Näheres regelt die Beitragsordnung. Über die Beitragsordnung entscheidet die Mitgliederversammlung mit einfacher Mehrheit.

(2)  In besonderen Fällen kann der Vorstand auf schriftlichen Antrag die Beiträge stunden, ermäßigen oder erlassen.

(3)  Ein Mitglied, das mit den Beiträgen mindestens in Höhe eines Jahresbeitrages im Rückstand ist und diesen Rückstand trotz Mahnung nicht innerhalb 2 Monate ab Mahnung zahlt, kann ausgeschlossen werden.

 

§ 8 Die Organe des Vereins

(1)  Organe des Vereins sind die Mitgliederversammlung und der Vorstand.

(2)  Durch Beschluss der Mitgliederversammlung können weitere Organe gebildet werden, u.a. ein Beirat.

 

§ 9 Mitgliederversammlung

(1)  Die Mitgliederversammlung ist das oberste Organ des Vereins. Sie ist insbesondere zuständig für

a)    Satzungsänderungen,

b)    Wahl des Vorstandes sowie dessen Entlastung,

c)    Wahl der Kassenprüfer,

d)    Beitragsfestsetzung,

e)    Entscheidung über ein vom Vorstand abgelehntes Beitrittsgesuch,

f)     Ausschluss eines Mitglieds,

g)    Beschlüsse über Anträge,

h)    Auflösung des Vereins.

(2)  Eine ordentliche Mitgliederversammlung muss mindestens einmal im Jahr stattfinden. Sie wird vom Vorstand einberufen. Der Vorstandsvorsitzende, im Verhinderungsfall dessen Vertreter, leitet die Mitgliederversammlung.

(3)  Der Vorstand setzt die Tagesordnung fest. Zur ordentlichen Mitgliederversammlung soll mit einer Frist von mindestens zwei Wochen unter Bekanntgabe der Tagesordnung eingeladen werden. Die Einladung erfolgt durch schriftliche Mitteilung.

(4)  Anträge zur Mitgliederversammlung sollen grundsätzlich schriftlich mit Begründung spätestens 1 Woche vor der Mitgliederversammlung beim Vorstand bzw. bei der Geschäftsstelle eingehen. Die Anträge sind zu Beginn der Mitgliederversammlung bekanntzugeben. Über Anträge oder Gegenstände, die nicht auf der Tagesordnung stehen, kann die Versammlung beschließen, wenn mindestens 2/3 der in der Versammlung anwesenden Stimmberechtigten damit einverstanden sind und es sich nicht um eine Satzungsänderung handelt.

(5)  Der Vorstand kann eine außerordentliche Mitgliederversammlung einberufen. Er hat innerhalb von 6 Wochen eine außerordentliche Mitgliederversammlung einzuberufen, wenn mindestens 10 Prozent der Mitglieder dies schriftlich verlangen. Für die außerordentliche Mitgliederversammlung gelten die Einladungsformalien der ordentlichen Mitgliederversammlung. Die Tagesordnung ist bei der außerordentlichen Mitgliederversammlung nicht erweiterbar.

(6)  Die Mitgliederversammlung ist ohne Rücksicht auf die Anzahl der erschienenen Mitglieder beschlussfähig.

(7)  Entscheidungen der Mitgliederversammlung werden mit einfacher Mehrheit der abgegebenen Stimmen beschlossen, soweit in der Satzung nicht etwas anderes bestimmt ist.

(8)  Für Beschlüsse über

a)    Auflösung des Vereins,

b)    Satzungsänderungen,

c)    Ausschluss eines Mitglieds

ist eine Mehrheit von 2/3 der abgegebenen gültigen Stimmen nötig.

(9)  Stimmenthaltungen und ungültige Stimmen gelten als nicht abgegeben und werden nicht mitgezählt.

(10) Wahlen und Abstimmungen sind geheim, wenn mindestens 10 % der anwesenden stimmberechtigten Mitglieder dies beantragen,

(11) Die gefassten Beschlüsse sind schriftlich niederzulegen und vom Vorsitzenden zu unterschreiben.

 

§ 10 Vorstand

(1)  Der Vorstand besteht aus 5 Mitgliedern. Er führt die Geschäfte des Vereins ehrenamtlich, zum Vorstand gehören

a)    der Vorsitzende

b)    der 1. Stellvertreter

c)    der 2. Stellvertreter

d)    der Schriftführer und

e)    der Schatzmeister.

(2)  Die Mitglieder des Vorstandes müssen ordentliche Mitglieder sein.

(3)  Gesetzliche Vertreter im Sinne von § 26 BGB sind der Vorsitzende sowie der erste und zweite Stellvertreter des Vorsitzenden. Sie sind einzelvertretungsberechtigt und von den Beschränkungen des § 181 BGB befreit.

(4)  Die Mitglieder des Vorstandes werden in der Mitgliederversammlung für die Dauer von 4 Jahren gewählt. Der Vorstand bleibt solange im Amt, bis ein neuer Vorstand gewählt ist.

(5)  Bei vorzeitigem Ausscheiden eines Vorstandsmitgliedes kann der Vorstand bis zur nächsten ordentlichen Mitgliederversammlung ein kommissarisches Vorstandsmitglied bestellen.

(6)  Der Vorstand ist für alle Entscheidungen und Maßnahmen zuständig, die der Erfüllung des Vereinszweckes dienen und nicht der Mitgliederversammlung zugewiesen sind.

(7)  Der Vorsitzende, im Verhinderungsfall der erste Stellvertreter, in dessen Verhinderungsfall der zweite Stellvertreter beruft und leitet die Sitzungen des Vorstandes.

(8)  Der Vorstand ist beschlussfähig, wenn mindestens 3 Mitglieder, darunter der Vorsitzende oder dessen Stellvertreter anwesend sind.

(9)  Die Beschlussfassung erfolgt in der Vorstandssitzung. Es entscheidet die Mehrheit der erschienen Mitglieder. Bei Stimmengleichheit gibt die Stimme des Vorsitzenden oder bei dessen Abwesenheit, die des ersten Stellvertreters oder bei dessen Abwesenheit die des zweiten Stellvertreters den Ausschlag. Die Beschlüsse sind schriftlich niederzulegen. Ohne Versammlung des Vorstandes ist ein Beschluss nur gültig, wenn die Mehrheit der Vorstandsmitglieder die Zustimmung zu dem Beschluss schriftlich erklärt hat (Umlaufverfahren).

(10)  Wird ein Beirat gebildet, kann der Vorstand zur Wahrnehmung bestimmter Aufgaben Ausschüsse einrichten, die ihn bei der Erfüllung seiner Aufgaben unterstützen und beraten.

(11)   Sollte  das Maß der ehrenamtlichen Tätigkeit nicht mehr zumutbar sein, kann sich der Vorstand bezahlter Kräfte bedienen.

 

§ 11 Auflösung des Vereins

(1)  Die Auflösung des Vereins kann nur in einer mit ausschließlich diesem Tagesordnungspunkt einberufenen Mitgliederversammlung beschlossen werden.

(2)  Bei Auflösung des Vereins oder bei Wegfall steuerbegünstigter Zwecke ist das Vermögen des Vereins zu steuerbegünstigten Zwecken zu verwenden. Beschlüsse über die künftige Verwendung des Vermögens dürfen erst nach Einwilligung des Finanzamtes ausgeführt werden. Das Vermögen soll gemeinnützigen Einrichtungen der Ärzteschaft im Land Bayern zum Zwecke der Förderung von Wissenschaft und Forschung zugeführt werden.

 

§ 12 Anzeigepflicht

(1)  Beschlüsse über Satzungsänderungen und über die Auflösung des  Vereins sind dem zusatändigen Finanzamt anzuzeigen.

(2)  Satzungsänderungen, die den gemeinnützigen Zweck betreffen, bedürfen der Einwilligung des zuständigen Finanzamtes.

 

§ 13 Inkrafttreten der Satzung

Diese Satzung tritt mit der Eintragung im Vereinsregister in Kraft.


 

Beitragsordnung des MEDI Bayern e. V.

(i. d. F. des Beschlusses der Mitgliederversammlung vom 15.01.2020)

Der Mitgliedsbeitrag beträgt seit der Mitgliederversammlung vom 15.01.2020 für:

 

A.    ordentliche Mitglieder jeweils EURO 11,00 pro Monat (EURO 132,00 pro Jahr).

Sind mehrere Mitglieder in der gleichen Gemeinschaftspraxis tätig, erhalten diese Mitglieder eine Reduzierung auf den Mitgliedsbeitrag in Höhe von 15 %.

B.   außerordentliche Mitglieder jeweils EURO 2,50 pro Monat (EURO 30,00 pro Jahr).

a)    Ausgenommen sind Studierende der Humanmedizin und Personen in Ausbildung zum nichtärztlichen Psychotherapeuten. Diese bezahlen keinen Beitrag.

b)    Mitgliedsorganisationen des MEDI Bayern e.V. EURO 12,00 pro Mitglied ihrer Organisation und Jahr für diejenigen, die nicht als ordentliches Mitglied dem MEDI Bayern e.V. beigetreten sind. Stichtag des Abgleichs zur Berechnung ist jeweils der 01.01. jeden Jahres.

C.   Ehrenmitglieder bezahlen keinen Mitgliedsbeitrag.

D.   Jedes Mitglied ist verpflichtet, den MEDI-Bayern e. V. zur Berechnung der Mitgliedsbeiträge sowohl über Änderungen des Rechtsstatus als auch über Änderungen der Betriebsstätte (HBSNR) in Kenntnis zu setzen. Die Änderungen sind dem MEDI Bayern e. V. in Textform bereitzustellen. Stichtag des Abgleichs zur Berechnung ist jeweils der 01.01. jeden Jahres.